Kennzeichen / Nummernschilder Kaufen:

Amtliches Traktorkennzeichen, grünes Kennzeichen

Steuerbefreite Kennzeichen Es gibt bestimmte Fahrzeuge, die von der Kfz-Steuerpflicht befreit sind, wobei der Gesetzgeber hier zwischen zwei Varianten unterscheidet. Zunächst sind dies solche Fahrzeuge, welche aufgrund der Fahrzeugart zulassungsfrei sind und somit von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befreit sind. Obwohl steuerbefreit, müssen solche Fahrzeuge ein sogenanntes grünes Kennzeichen führen, dieses wird von der der jeweils örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt. Unter diese Art von steuerbefreiten Kennzeichen fallen beispielsweise Anhänger für Tiere bei Hunde- oder Pferdetransportern, wenn sportliche Zwecke nachgewiesen werden. Aber auch Anhänger für bestimmte Sportgeräte wie Segelflugzeuge oder Boote sowie Anhänger für Arbeitsmaschinen, beispielsweise Asphaltkocher oder Kompressor, fallen unter diese Bestimmungen. Sogenannte Leichtkrafträder erhalten ebenfalls ein steuerbefreites Kennzeichen, welches im Unterschied zu den anderen genannten schwarz ist. Bei der zweiten Variante können bestimmte Fahrzeuge auf Antrag ein steuerbefreites Kennzeichen erhalten. Dafür muss vom Fahrzeughalter nachgewiesen werden, dass ein solches Fahrzeug ausschließlich für bestimmte Zwecke verwendet wird.

Auch diese Fahrzeuge erhalten in der Regel bei der Zulassung ein grünes Kennzeichen. Der Antrag auf Erteilung eines steuerbefreiten Kennzeichens muss in diesem Fall auch bei der örtlichen Zulassungsbehörde gestellt werden, welche den Antrag zur Entscheidung an ein Zollamt weiterleiten wird. Es handelt sich insbesondere um Zugmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft, Zugmaschinen sowie deren Anhänger zur Milchbeförderung sowie Fahrzeuge zur Krankenbeförderung und im Rettungsdienst, für die diese gesetzlichen Regelungen zutreffen. Ebenfalls unter diese Bestimmungen fallen Fahrzeuge im Personenbeförderungsdienst mit höchstens 9 Sitzplätzen und Fahrzeuge zum Einsatz im kombinierten Verkehr Straße, See, Schiene. Immer dann, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines steuerbefreiten Kennzeichens nicht mehr vorliegen, kann eine Kraftfahrzeugsteuer durch das Finanzamt festgesetzt werden. Das grüne Kennzeichen wird dann ab diesem Zeitpunkt sofort ungültig und muss alsbald durch ein schwarzes Kennzeichen ersetzt werden.

Wer für sein Fahrzeug ein steuerbefreites Kennzeichen beantragen möchte, muss neben einem gültigen Personalausweis die Zulassungsbescheinigung, bei älteren Fahrzeugen Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, sowie einen gültigen Hauptuntersuchungsbericht vorlegen. Das steuerbefreite Kennzeichen kann auch in Vertretung beantragt werden, in diesem Fall ist die Vorlage des Personalausweises des Antragstellers samt einer durch ihn ausgestellten Vollmacht vorzulegen. Handelt es sich um ein steuerbefreites Kennzeichen für Gesellschaften, beispielsweise OHG oder GmbH, so müssen zusätzlich eine aktuelle Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug bei Beantragung vorgelegt werden. Bei Vereinen, welche ein Fahrzeug mit steuerbefreitem Kennzeichen nutzen möchten, ist immer ein Handelsregisterauszug erforderlich. Wird ein steuerbefreites Kennzeichen einem minderjährigen Antragsteller zugeordnet, so muss bei der Antragstellung eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorhanden sein.

Sie können grüne Nummernschilder für Ihren Traktor verwenden und allgemein als Kennzeichen für steuerbefreite Fahrzeuge in folgenden Anwendungsbereichen:

Fahrzeuge von gemeinnützigen oder Hilfsorganisationenselbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie zum Beispiel Kräne oder Betonpumpen Anhänger mit bestimmtem Einsatzzweck:

  • wie zum Beispel für Boots-Anhänger Anhänger für Segelflugzeuge, Pferde-Anhänger
  • oder Hunde-Anhänger