Kennzeichen / Nummernschilder Kaufen: Händlerkennzeichen, Rote Nummernschilder

Händlerkennzeichen, Rotes Nummernschild

Händlerkennzeichen

Das Händlerkennzeichen, auch allgemein als „rotes Kennzeichen“ oder „06er-Kennzeichen“ bezeichnet, dient der Mehrfachverwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen und wird nur an Auto/Motorradhändler sowie Werkstätten ausgegeben. Es ist das Pendant zum Kurzzeitkennzeichen für Privatpersonen.

Merkmale des Händlerkennzeichens

Das augenscheinlichste Merkmal des Händlerkennzeichens sind die roten Buchstaben und Ziffern. Auf die Buchstaben, die für den Zulassungsbezirk stehen, folgt eine aus maximal fünf Ziffern bestehende Zahlenkombination, die mit „06“ beginnt. Auch ein zusätzlicher roter Rand unterscheidet das Händlerkennzeichen von anderen Nummernschildern.

Für welche Fahrten darf ein Händlerkennzeichen benutzt werden? Was ist dabei zu beachten?

Das Händlerkennzeichen darf nur für Probefahrten, Überführungsfahrten im Inland sowie für Fahrten zur HU oder AU (bei TÜV oder Dekra) verwendet werden. Da das Händlerkennzeichen zu keinem bestimmten Fahrzeug gehört, ist das Mitführen eines zum Kennzeichen gehörenden Fahrzeugscheins oder Fahrtenhefts Pflicht. Neben der Fahrzeugmarke, dem Fahrzeugtyp und der Fahrgestellnummer müssen auch der Stempel sowie die Unterschrift des Kfz-Betriebes vor Fahrtbeginn eingetragen werden.

Wie ist das Händlerkennzeichen besteuert? Wie ist die Fahrt versichert?

Wie für alle Fahrzeuge im Straßenverkehr fallen auch für Fahrten mit einem Händlerkennzeichen Steuern an, die einmal im Jahr vom Finanzamt eingezogen werden. Die Höhe der Kosten kann bei der zuständigen Zulassungsstelle erfragt werden. Die Kosten für die Autoversicherung sind dagegen von der gewählten Versicherungsgesellschaft abhängig. Der Versicherungsschutz besteht aber nur für Fahrten, die aus o. g. Gründen angetreten werden. Wird das Händlerkennzeichen von Privatpersonen als Ersatz für das Kurzzeitkennzeichen ausgeliehen, kommt die Versicherung im Falle eines Verkehrsunfalls nicht für die entstandenen Schäden auf.

Wo und wie kann das Händlerkennzeichen beantragt werden?

Ein Kfz-Fachbetrieb kann das Händlerkennzeichen bei der jeweiligen Zulassungsstelle seiner Stadt oder seines Landkreises schriftlich beantragen. Da für einen Kfz-Betrieb laut §16 der Fahrzeug- und Zulassungsverordnung kein absoluter Rechtsanspruch auf ein Händlerkennzeichen besteht, wird über dessen Vergabe gesondert entschieden und der Betrieb einer eingehenden Prüfung durch die Zulassungsstelle unterzogen.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit des Betriebes erfolgt sowohl vor Ort als auch anhand entsprechender Unterlagen: Bedarfsnachweis für Händlerkennzeichen, polizeiliches Führungszeugnis sowie Auszug aus dem Gewerbe- und Verkehrszentralregister. Auch die Gewerbeanmeldung, der Personalausweis der geschäftsführenden Person, die eVB-Nummer der Versicherung sowie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Steuerbescheinigung)werden für den schriftlichen Antrag benötigt. War der Antrag erfolgreich, wird das Händlerkennzeichen zunächst für ein Jahr vergeben und der Kfz-Betrieb anschließend erneut von der Zulassungsstelle geprüft. Erweist sich der Kfz-Betrieb als zuverlässig, wird das Händlerkennzeichen auch unbefristet ausgestellt.