Kennzeichen / Nummernschilder Kaufen: Händlerkennzeichen, Rote Nummernschilder
Händlerkennzeichen, Rotes Nummernschild
Händlerkennzeichen
Das Händlerkennzeichen, auch allgemein als „rotes Kennzeichen“ oder „06er-Kennzeichen“ bezeichnet, dient der Mehrfachverwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen und wird nur an Auto/Motorradhändler sowie Werkstätten ausgegeben. Es ist das Pendant zum Kurzzeitkennzeichen für Privatpersonen.
Merkmale des Händlerkennzeichens
Das augenscheinlichste Merkmal des Händlerkennzeichens sind die roten Buchstaben und Ziffern. Auf die Buchstaben, die für den Zulassungsbezirk stehen, folgt eine aus maximal fünf Ziffern bestehende Zahlenkombination, die mit „06“ beginnt. Auch ein zusätzlicher roter Rand unterscheidet das Händlerkennzeichen von anderen Nummernschildern.
Für welche Fahrten darf ein Händlerkennzeichen benutzt werden? Was ist dabei zu beachten?
Das Händlerkennzeichen darf nur für Probefahrten, Überführungsfahrten im Inland sowie für Fahrten zur HU oder AU (bei TÜV oder Dekra) verwendet werden. Da das Händlerkennzeichen zu keinem bestimmten Fahrzeug gehört, ist das Mitführen eines zum Kennzeichen gehörenden Fahrzeugscheins oder Fahrtenhefts Pflicht. Neben der Fahrzeugmarke, dem Fahrzeugtyp und der Fahrgestellnummer müssen auch der Stempel sowie die Unterschrift des Kfz-Betriebes vor Fahrtbeginn eingetragen werden.
Wie ist das Händlerkennzeichen besteuert? Wie ist die Fahrt versichert?
Wie für alle Fahrzeuge im Straßenverkehr fallen auch für Fahrten mit einem Händlerkennzeichen Steuern an, die einmal im Jahr vom Finanzamt eingezogen werden. Die Höhe der Kosten kann bei der zuständigen Zulassungsstelle erfragt werden. Die Kosten für die Autoversicherung sind dagegen von der gewählten Versicherungsgesellschaft abhängig. Der Versicherungsschutz besteht aber nur für Fahrten, die aus o. g. Gründen angetreten werden. Wird das Händlerkennzeichen von Privatpersonen als Ersatz für das Kurzzeitkennzeichen ausgeliehen, kommt die Versicherung im Falle eines Verkehrsunfalls nicht für die entstandenen Schäden auf.
Wo und wie kann das Händlerkennzeichen beantragt werden?
Ein Kfz-Fachbetrieb kann das Händlerkennzeichen bei der jeweiligen
Zulassungsstelle seiner Stadt oder seines Landkreises schriftlich
beantragen. Da für einen Kfz-Betrieb laut §16 der Fahrzeug- und
Zulassungsverordnung kein absoluter Rechtsanspruch auf ein
Händlerkennzeichen besteht, wird über dessen Vergabe gesondert
entschieden und der Betrieb einer eingehenden Prüfung durch die
Zulassungsstelle unterzogen.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit des Betriebes erfolgt sowohl vor Ort als
auch anhand entsprechender Unterlagen: Bedarfsnachweis für
Händlerkennzeichen, polizeiliches Führungszeugnis sowie Auszug aus dem
Gewerbe- und Verkehrszentralregister.
Auch die Gewerbeanmeldung, der Personalausweis der geschäftsführenden
Person, die eVB-Nummer der Versicherung sowie eine steuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Steuerbescheinigung)werden für den
schriftlichen Antrag benötigt. War der Antrag erfolgreich, wird das
Händlerkennzeichen zunächst für ein Jahr vergeben und der Kfz-Betrieb
anschließend erneut von der Zulassungsstelle geprüft. Erweist sich der
Kfz-Betrieb als zuverlässig, wird das Händlerkennzeichen auch
unbefristet ausgestellt.